Debatte um die Dauer
Händedesinfektion: 15 oder 30 s?
Mittlerweile empfehlen viele Hygienefachkräfte eine verkürzte Einreibedauer von nur 15 Sekunden – statt der bislang üblichen 30 Sekunden. Studien deuten darauf hin, dass diese kürzere Variante unter bestimmten Bedingungen eine vergleichbare Wirksamkeit erzielen kann.[1][2]
Durch die verkürzte Dauer soll eine höhere Compliance erreicht werden – also mehr Motivation zur Händedesinfektion in den notwendigen Situationen. Aus diesem Grund wurde die 15-Sekunden-Regel auch in mehreren Hygienekampagnen aktiv beworben.
Aber Achtung: Die kürzere Dauer entbindet keinesfalls von der richtigen Technik! Eine vollständige Benetzung der Hände und die korrekte Dosierung des Desinfektionsmittels bleiben entscheidend.
Gekonnte Technik
Bei einer Einreibedauer von 15 Sekunden, muss die Technik umso präziser sitzen. Daher sollte unbedingt eine Technik trainiert werden, die eine vollständige Desinfektion in so kurzer Zeit gewährleistet.
Ausreichende Dosiermenge
Auch bei einer verkürzten Anwendung gilt: Die Hände sollten während der gesamten deklarierten Einwirkzeit – in der Regel 30 Sekunden – nass bleiben. Dafür braucht es eine ausreichende Dosiermenge.
Fazit → Praktisch kann das Einreiben also nach 15 Sekunden beendet werden. Mit einer ausreichenden Dosierung sollten die Hände jedoch für 15 weitere Sekunden nass bleiben.[3]
Quellen:
[1] Pires D, Soule H, Bellissimo-Rodrigues F, Gayet-Ageron A, Pittet D.: „Hand Hygiene With Alcohol-Based Hand Rub: 5 How Long Is Long Enough?“ (2017)
https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/28264743
[2] Kramer A, Pittet D, Klasinc R, Krebs S, Koburger T, Fusch C, Assadian O: „Shortening the Application Time of AlcoholBased Hand Rubs to 15 Seconds May Improve the Frequency of Hand Antisepsis Actions in a Neonatal Intensive Care Unit“ (2017)
https://doi.org/10.1017/ice.2017.217
[3] Mitteilung der Desinfektionsmittel-Kommission im VAH: „Verkürzung der Einwirkzeit der hygienischen Händedesinfektion auf 15 Sekunden“ (2019)
https://vah-online.de/files/download/vah-mitteilungen/121_123_VAH_HM_7-8_19.pdf